Aktenzeichen 29/2014 beim Bezirksgericht Gelderland in Zutphen.

ARTIKEL 1: ANWENDER UND GEGENPARTEI
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den beteiligten Parteien gültig: Die Firma Rietveld BV mit eingetragenem Firmensitz und Geschäftsstelle in Giessenburg, im Folgenden als " Anwender " bezeichnet, und seine Kunden und/oder Auftraggeber, im Folgenden als " Gegenpartei " bezeichnet.
2. Anders lautende Geschäftsbedingungen können nur explizit, schriftlich und beiläufig festgelegt und vereinbart werden. Bei einem eventuellen Interessenkonflikt zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den entsprechenden Nutzungsbedingungen, einschließlich der Geschäftsbedingungen der anderen Partei, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind hauptsächlich für Handelsbeziehungen zwischen Unternehmen bestimmt; falls eine der Vertragsparteien einen Verbraucher involviert, gelten die gesetzlichen Richtlinien des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Mit der Erteilung einer Bestellung stimmt die Gegenpartei der Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

ARTIKEL 2: ANGEBOTE UND PREISE
1. Alle Angebote des Anwenders werden zu Preisen erstellt, die zum Bestellzeitpunkt gültig sind. Maßgebend für den Vertragsabschluss ist eine schriftliche Bestätigung durch den Anwender.
2. Im Falle von kombinierten Preisangeboten besteht keine Lieferpflicht für eine Teilmenge entsprechend dem Preis, der für die Gesamtmenge angeboten wurde.
3. Die Preisänderungen infolge von Wechselkursschwankungen, die einen Prozentsatz von 5% des Angebotspreises überschreiten, werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
4. Alle vom Anwender angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und gelten keinesfalls als verbindlich. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist bedeutet niemals, dass die Gegenpartei von ihren Verpflichtungen, die sich aus der allein aufgrund dieses Vertrages eingegangenen Vereinbarung ergeben, befreit ist.
5. Der Anwender ist nicht an Angebote gebunden, die unter den Einfluss von offenkundigen Fehlern seitens des Anwenders entstanden sind. Hinsichtlich solcher Angebote ist der Anwender nicht an die Lieferverpflichtung und/oder den daraus resultierenden Schadensanspruch gebunden.
6. Die Preise werden in Euro angegeben.
7. Jedes neue Preisangebot macht das vorherige sofort ungültig.

ARTIKEL 3: DISTRIBUTIONEN
1. Abbildungen, Zeichnungen, Größen- und Gewichtsangaben usw., die vom Anwender in Katalogen, Rundschreiben oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden, haben lediglich einen Richtwertcharakter und sollen nur eine allgemeine Information über das Angebot des Anwenders geben.
2. Geringfügige Qualitäts-, Farb-, Härte-, Stationierungs-, Dickenunterschiede etc. geben keinen Hinweis auf das Angebot des Anwenders. Bei der Bewertung, ob eine Lieferung außerhalb der zulässigen Höchstgrenzen liegt, muss ein Mittelwert aus der Lieferung ermittelt werden; daher ist es nicht möglich, Einzelexemplare zu beanstanden.
3. Geringe inhaltliche Abweichungen (z.B. geringfügige Modelländerungen) von den vom Anwender zur Verfügung gelieferte Artikel, geben keinen Grund zur Beanstandung an.

ARTIKEL 4: LIEFERUNG UND TRANSPORT
1. Alle Lieferungen gelten als am Standort des Anwenders getätigt, mit der Auflage, dass alle Lieferungen innerhalb der Niederlande, die einen Wert von € 500, = ohne Mehrwertsteuer übersteigen, "frei Haus" geliefert werden. Hinsichtlich der Lieferungen ins Ausland werden die Vertragsparteien die Liefervereinbarungen individuell festlegen.
2. Alle Zahlungen müssen dort geleistet werden, wo der Anwender seinen Geschäftssitz hat.
3. Kann die Auslieferung aus Gründen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind, nicht erfolgen, ist der Anwender nicht zur Auslieferung verpflichtet, und er kann den Vertrag als storniert einstufen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren notwendig ist. In der oben aufgeführten Sachlage muss die Gegenpartei unmittelbar 25% des vereinbarten Kaufpreises bezahlen, ohne das Recht des Anwenders zu verletzen einen weiteren Schadenersatz zu fordern.
4. Wenn die für die Auftragsausführung nach Ermessen des Anwenders erforderlichen vollständigen Informationen nicht rechtzeitig dem Anwender bereitgestellt wurden, wird nach Eingang der erforderlichen Informationen in gegenseitiger Absprache ein neuer Liefertermin vereinbart.
5. Der Versand innerhalb der Niederlande erfolgt auf die Kosten und das Risiko des Anwenders. Die Versand- und Bearbeitungskosten für die Lieferung und den Transport dieser Waren gehen daher auf Rechnung des Anwenders. Der Transport ins Ausland (auch wenn er innerhalb der Niederlande beginnt) erfolgt vollständig auf die Kosten und das Risiko der Gegenpartei.
6. Wenn keine Vereinbarungen zwischen dem Anwender und der Gegenpartei abgeschlossen wurden, hat der Anwender den Transport nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.
7. Der Anwender ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten, ohne dass durch eine Überschreitung das Recht der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Vertragsaufhebung entsteht, außer im Fall von Artikel 8.
8. Bei einer kompletten oder Teilstornierung durch die Gegenpartei hat diese sofort 25% des Verkaufspreises der gelieferten Waren oder des Rechnungsbetrags der erbrachten Dienstleistungen als Schadensersatz zu leisten. Die Entschädigungssumme muss innerhalb einer vom Anwender festzulegenden Frist in der vom ihm gewünschten Zahlungsweise entrichtet werden. Das Recht des Anwenders auf Schadensersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden bleibt davon unberücksichtigt.
9. Wenn die Gegenpartei Waren kauft oder kaufen möchte, die nach dem vereinbarten Eingangsdatum bestellt wurden, geht das Risiko ab diesem Datum vollständig auf die Gegenpartei über. Wenn jedoch mehr als 30 Tage nach dem vereinbarten Eingangsdatum verstrichen sind, ohne die Lieferung entgegenzunehmen, gilt die Bestellung von der Gegenpartei als storniert. In einem solchen Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, sämtliche sich daraus für den Anwender ableitbaren Verluste zu ersetzen.
10. Unnötige Transport- und weitere Kosten, die dadurch entstehen, dass Waren nicht geliefert werden können, gehen auf die Rechnung der Gegenpartei und sind sofort fällig und zu begleichen.

ARTIKEL 5: LIEFERUNG AUF BESTELLUNG
Hinsichtlich der auf Anfrage verkauften Produkte gelten auch die folgenden Regelungen:
1. Bei auf Anfrage gelieferten Produkte ist die Gegenpartei verpflichtet, diese so weit wie möglich zu gleichen Anteilen und in regelmäßigen Zeitabständen innerhalb der für die Gesamtlieferung festgelegten Frist in Empfang zu nehmen.
2. Spätestens 2 Wochen vor Ablauf der für den Gesamtkauf festgelegten Frist muss dem Anwender die letzte Aufforderung bekannt gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Der Anwender ist dann berechtigt:
a. den Vertrag als storniert zu betrachten, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, wobei der Anwender berechtigt ist, 25% des noch nicht erfüllten Teilbetrages der Gesamtforderung als Schadensersatz in Rechnung zu stellen, ohne dass dies das Recht des Anwenders auf Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Schadensersatz beeinträchtigt;
b. die Vertragskündigung anzufordern;
c. die unverzügliche Einhaltung der Vorschriften, unter Umständen einhergehend mit Folgeschäden, sowie eine erforderliche Sicherheit einzufordern.

ARTIKEL 6: EIGENTUMSRECHT
1. Der Anwender bleibt Eigentümer der von ihm an die Gegenpartei gelieferten Produkte, solange die Gegenpartei, unabhängig von den Gründen, nicht sämtliche Verbindlichkeiten vollständig erfüllt hat.
2. Solange die Gegenpartei ihren in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, muss sie die Produkte sorgfältig aufzubewahren und vor Schäden oder einem Verlust zu schützen, sowie für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherungsdeckung sorgen. In Bezug auf die Güter ist die Gegenpartei verpflichtet, mit angemessener Sorgfalt und Umsicht die ihr zustehende Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.
3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, im Falle der eines Insolvenzverfahrens, einer auf sie anwendbaren Schuldensanierung oder einer Pfändung den Anwender unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In jedem dieser Fälle, sowie bei Verzug der Gegenpartei ist der Anwender berechtigt, die an die Gegenpartei gelieferten Produkte unabhängig davon, wo sie sich befinden, wieder in Besitz zu nehmen. Die andere Partei ist verpflichtet, dem Anwender mitzuteilen, wo sich die betreffenden Produkte befinden. Darüber hinaus hat der Anwender das Recht, den Vertrag gegebenenfalls zu kündigen.
4. Die Gegenpartei ist nicht befugt, über diese Produkte zu verfügen oder sie in irgendeiner Weise mit Wertpapieren zugunsten Dritter zu verpfänden.

ARTIKEL 7: GEWÄHRLEISTUNGEN, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND BEANSTANDUNGEN
1. Der Anwender ist für die gute Qualität der gelieferten Produkte oder der erbrachten Dienstleistungen haftbar.
2. Die Ersatzleistung des Anwenders für einen von der Gegenpartei verursachten Schaden darf niemals den Rechnungsbetrag der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen, auf die sich die Mängelrüge bezieht, übersteigen und ist jederzeit auf die Summe der Beträge der Haftpflichtversicherung des Anwenders und der von diesem Versicherungsunternehmen geleisteten Ausgleichszahlung beschränkt, sofern diese weniger als den Rechnungsbetrag ausmacht.
3. Der Anwender ist für die Qualität der von ihm genutzten und betriebenen Produkten haftbar. Hinsichtlich dieser vom Anwender eingesetzten Produkte gewährt der dieser eine Garantie im Rahmen der Herstellergarantie. Der Benutzer haftet nicht für Schäden, die auf Herstellungsfehler durch den Fabrikanten sowie auf unsachgemäßen Gebrauch durch die Gegenpartei zurückzuführen sind. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die erteilten Hinweise vollständig zu erfüllen, da ansonsten jegliche ihr zustehenden Rechte gefährdet sind.
4. Der Anwender haftet nicht für Schäden, die der Gegenpartei und/oder Dritten entstehen, wenn der Anwender zur Ausführung von Arbeiten herangezogen wird, für die dieser Schaden trotz seines Fachwissens nicht vorhersehbar war und die auf Umstände zurückzuführen sind, auf die der Anwender keinen Einfluss hatte.
5. Die Gegenpartei muss alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Sach.- oder Personenschäden zu vermeiden, andernfalls gehen diese Schäden vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, soweit es in ihrer Befugnis steht, sämtliche Beeinträchtigungen zu beseitigen, sowie den Anwender über alle Gegebenheiten zu informieren, die dazu führen könnten, dass der Anwender nicht in der Lage ist, den Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen, sowie den Auftrag ohne jegliche Beeinträchtigungen auszuführen.
7. Mit Ausnahme der Gewährleistungsverpflichtungen des Anwenders, wie sie in diesem Absatz beschrieben wurden, ist der Anwender in keinem Fall für irgendwelche Schadenersatzansprüche haftbar. Der Anwender ist ebenso in keinem Fall für andere oder zusätzliche Schadenersatzansprüche haftbar, einschließlich des Kostenersatzes, der Schäden und der Zinsen aufgrund von Personenunfällen, Schäden an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum oder Vermögen oder Schäden an Geschäftsinteressen und Unternehmensschäden, die entweder direkt oder indirekt von der Gegenpartei oder Dritten verursacht wurden.
8. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Anwender für alle Kosten zu entschädigen und zu vergüten, Schäden und Zinsen, die dem Anwender als direkte Folgeschäden von Ansprüchen Dritter gegen diesen aufgrund von Vorfällen, Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind, für die der Anwender gegenüber der Gegenpartei gemäß diesen Geschäftsbedingungen nicht haftbar gemacht werden kann, aufgrund der Verletzung von Patenten oder Lizenzen Dritter oder aufgrund der Inanspruchnahme von Daten, die vom Anwender genutzt und von der Gegenpartei für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellt wurden.
9. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Produkte/Dienstleistungen schriftlich geltend gemacht werden. Hat die Gegenpartei, die gelieferten Waren nicht innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt ordnungsgemäß geprüft, so gilt ihre Zustimmung zur Zustellung als erfolgt.
10. Die Gegenpartei kann unter keinen Umständen einen Schadenersatzanspruch gegen den Anwender geltend machen, nachdem sie einen Teil der gelieferten Waren entweder in Gebrauch genommen hat oder benutzen ließ oder sie verarbeitet oder umgearbeitet hat oder sie an Dritte weitergegeben hat.
11. Wenn die Gegenpartei den ermittelten Preis nicht spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich berichtigt hat, wird davon ausgegangen, dass sie den berechneten Betrag bestätigt.

Artikel 8: Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt ist folgendes zu verstehen: Sämtliche nicht durch die Parteien beeinflussbaren Umstände, aufgrund derer die Vertragseinhaltung durch die Gegenpartei nicht mehr vom Anwender in angemessener Weise eingefordert werden kann. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall auch arbeitsrechtliche Regelwidrigkeiten bei Dritten oder beim eigenen Personal, Transportschwierigkeiten, Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens der Lieferanten, Maßnahmen in- oder ausländischer Regierungen oder ein Brand und/oder ein Verlust der zu liefernden oder zu verarbeitenden Waren.
2. Wenn nach Auffassung des Anwenders die höhere Gewalt vorübergehender Natur ist, hat dieser das Recht, die Vertragserfüllung so lange aufzuschieben, bis der für die höhere Gewalt ausschlaggebenden Sachverhalt nicht mehr vorliegt.
3. Wenn nach Ansicht des Anwenders die Situation höherer Gewalt von dauerhafter Natur ist, können die Parteien eine Vereinbarung über die Vertragsaufhebung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen treffen.
4. Der Anwender hat einen Anspruch auf die Vergütung für die Dienstleistungen, die bei der Auftragserfüllung des Vertrages vor Eintritt des Ereignisses von höherer Gewalt zustande kam.

ARTIKEL 9: BEZAHLUNG
1. Die Bezahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, von dem vereinbarten Preis sämtliche fälligen Forderungen aufgrund einer von ihm erhobenen Gegenforderung abzuziehen.
2. Bei größeren Lieferungen ist der Anwender berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Der Anwender wird jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen, wenn er den begründeten Zweifel hat, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen wird. Im Falle von Teillieferungen gemäß Art. 5 Abs. 1 ist der Anwender auch berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
3. Kommt die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, gilt diese von Rechts wegen schon allein durch die bloße Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist als in Verzug. Ohne Vorbehalt seiner sonstigen Rechte und ohne Verzugsmitteilung ist der Anwender berechtigt, gesetzliche Zinsen zuzüglich 1% Strafzinsen auf überfällige Raten oder Zahlungen zu erheben. Die Zinsen werden für jeden angefangenen Monat ab dem/den Fälligkeitsdatum(en) erhoben.
4. Beanstandungen berechtigen die Gegenpartei nicht dazu, Zahlungen aufzuschieben oder einzustellen.
5. Wenn die Zahlung durch die Inanspruchnahme Dritter erfolgen soll, gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten der Gegenpartei. Daraus resultiert, dass die vertragsverletzende Partei, vorbehaltlich etwaiger Gerichtskosten, für die durch ihre Vertragsverletzung verursachten Kosten einen sofort fälligen Betrag in Höhe von 15 % des Gesamtrechnungsbetrags oder die tatsächlichen Inkassokosten zu zahlen hat.
6. Der Anwender behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen oder die Ausführung von Aufträgen einzustellen, wenn bisherige Lieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen geleistet wurden. Der Anwender haftet nicht für eventuelle Folgeschäden der Gegenseite, die aus dieser Nichtzustellung resultieren. Diese Vorschrift ist auch auf spätere Teilauslieferungen anzuwenden, wenn vorherige Teillieferungen gemäß derselben Vereinbarung nicht fristgerecht bezahlt wurden.

ARTIKEL 10: ÄNDERUNGEN/ZUSÄTZE.
1. Änderungen oder Zusätze zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur insoweit gültig, als dass sie schriftlich festgelegt wurden.
2. Im Falle der Aufhebung von einer oder mehreren Klauseln dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Klauseln weiterhin verbindlich.
3. Die Vertragsparteien beraten sich über die ungültigen Vorschriften, um eine gültige Ersatzvereinbarung zu treffen, und zwar so, dass der Inhalt der Vereinbarung unverändert bleibt.

ARTIKEL 11: ÄNDERUNG DER RECHTSFORM
Diese Geschäftsbedingungen werden selbst dann weiterhin verbindlich, wenn derjenige, der sie nutzt, in Zukunft eine andere Rechtsform annimmt, sofern dies zum Eintragungszeitpunkt der Fall war.

ARTIKEL 12: RECHTSSTREITIGKEITEN
1. Alle Rechtsstreitigkeiten werden dem zuständigen Zivilgericht des Bezirks eingereicht, in dem der Anwender seinen eingetragenen Firmensitz hat.
2. Eine Rechtsstreitigkeit liegt dann vor, wenn eine der Vertragsparteien dies deklariert.
3. Für alle Vereinbarungen und alle daraus resultierenden oder damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das niederländische Rechtssystem.
4. Sind diese Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachen verfügbar, so ist die niederländische Fassung verbindlich.